PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT DOKUMENTE Annahme,
Ausbildung und Anstellung Annahme, an der Königlich Geologischen Landesanstalt zu Berlin |
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Statut 1875 | Geschäfts-Anweisung 1873 | Geologenlaufbahn 1912 |
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Annahme, Ausbildung und Anstellung der
Geologen
an der Königlich Geologischen Landesanstalt zu Berlin.
Für den Eintritt als Geolog bei der Kgl. Geologischen
Landesanstalt zu Berlin wird gefordert:
1. Das Zeugnis der Reife eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder
einer Oberrealschule;
2. ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium der Naturwissenschaften;
3. die erfolgte Promotion zum Dr. phil.;
4. die Vorlegung guter Zeugnisse über wissenschaftliche Betätigung und
persönliche Eigenschaften;
5. die Erfüllung der Militärdienstpflicht durch Erledigung der aktiven
Dienstzeit, oder, im Falle der Befreiung vom Militärdienste, der Nachweis auf
Grund des Attestes eines Staatsmedizinalbeamten, daß der Kandidat für den Dienst
eines Aufnahmegeologen tauglich ist;
6. die erfolgreiche Ablegung eines Staatsexamens (Bergreferendar- oder
Oberlehrerprüfung);
7. die erfolgreiche Zurücklegung einer mehrjährigen Assistentenzeit in
einem Universitätsinstitut;
8. der Nachweis wissenschaftlicher Betätigung durch Veröffentlichungen.
Demgemäß sind der Meldung beizufügen:
1. Die Darstellung des Lebenslaufes und Ausbildungsganges;
2. Das Schulabgangszeugnis;
3. Zeugnisse über gehörte Vorlesungen;
4. Das Doktordiplom;
5. die Militärpapiere oder das Gesundheitsattest eines
Staatsmedizinalbeamten;
6. Zeugnisse über etwa bestandene Prüfungen;
7. Zeugnisse über etwaige Tätigkeit in Sammlungen oder bei geologischen
Kartierungsarbeiten;
8. Abdrücke etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
Die geeignet erscheinenden Kandidaten werden in die Bewerberliste
eingetragen und bei Bedarf zunächst zur Ableistung einer Probezeit
einberufen, während welcher sie ihre Befähigung für geologische Aufnahmearbeiten
und ihre ausreichende körperliche Rüstigkeit darzutun haben.
Die Probezeit beträgt in der Regel zwei Jahre; davon muß
mindestens ein Jahr in der Eigenschaft als Geolog bei der Geologischen
Landesanstalt selbst abgeleitet sein, während das zweite Jahr der
praktischen Berufstätigkeit vor diesem Probejahr bei anderen
wissenschaftlichen Instituten (an Universitäten usw.) oder nachher bei der
Geologischen Landesanstalt zurückgelegt werden kann.
Kandidaten, welche sich während der Probezeit als nicht geeignet
erweisen, werden möglichst bald, längstens aber nach zweijähriger Probezeit,
wieder entlassen.
Bei vorhandenen Mitteln können bereits während der Probezeit, wenn die
Probedienstleistung im Gelände zur Zufriedenheit beendet ist, laufende
Vergütungen bis zum Jahresbetrage von 1800 M gewährt werden.
Nach erfolgreicher Zurücklegung der Probezeit findet, falls Geologenstellen frei
sind, die Einordnung und Vereidigung als
außeretatsmäßiger Geolog statt, gegen Zubilligung einer Jahresvergütung.
Die etatsmäßige Anstellung erfolgt gemäß dem Dienstalter, jedoch
unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere der
literarischen Betätigung, nach Maßgabe eintretender Vakanzen zunächst als
Bezirksgeolog mit einem von 3000 bis 4800 M steigenden Gehalte, nebst
dem gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß, und späterhin unter den gleichen
Voraussetzungen aufrückend, als
Landesgeolog mit einem von 4200 bis
7200 M steigenden Gehalte, nebst dem gesetzlichen Wohnungsgeldzuschusse von
1300 M.
Für die Dauer der örtlichen Aufnahmen werden neben den gesetzlichen Reisekosten
und Tagegeldern für die Reisen nach und von dem Aufnahmebezirk an täglichen
Bauschvergütungen gewährt:
dem Probegeologen ...10 M
dem Geologen ...12 -
dem Bezirks- und Landesgeologen ...15 -.
(Stand 1912)
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© K. Schuberth 2003-2024, www.pgla.de, Stand: 01. Januar 2024. |