PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT DOKUMENTE Statut der Königlich Preussischen Geologischen Landesanstalt |
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Statut 1875 | Geschäfts-Anweisung 1873 | Geologenlaufbahn 1912 |
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Ministerial-Erlass
vom 6. März 1875, betr. Statut der Königl. geologischen
Landesanstalt und
Bergakademie in Berlin.
Auf Grund Allerhöchster Ordre vom 6. März d. J. wird hierdurch unter Aufhebung
der Vorschriften für die Königl. Bergakademie vom 28. September 1863
nachfolgendes Statut der Königl. geologischen Landesanstalt und Bergakademie von
mir erlassen.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(gez.) Achenbach.
Statut der Königl. geologischen Landesanstalt und
Bergakademie.
D i e g e o l o g i s c h e L a n d e s a n s t a l
t.
§1.
Die Königl. geologischen Landesanstalt hat den Zweck, die geologische
Untersuchung des Preussischen Staatsgebietes auszuführen und die Ergebnisse
derselben in solcher Weise zu bearbeiten, dass sie für die Wissenschaft ebenso
wie für die wirthschaftlichen Interessen des Landes allgemein zugänglich und
nutzbringend werden.
§2.
Hiernach liegen der geologischen Landesanstalt folgende Aufgaben ob:
1. Die Ausführung und Veröffentlichung einer geologischen Spezialkarte
des ganzen Staatsgebietes unter Zugrundelegung der Original-Aufnahmen des
Generalstabes im Massstabe 1 : 25,000. Die Spezialkarte soll eine vollständige
Darstellung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des
Vorkommens nutzbarer Gesteine und Mineralien enthalten und von erläuternden
Texten begleitet sein.
2. Die Ausführung einer geologischen Uebersichtskarte unter
Zugrundelegung der Generalstabskarte in 1:100000, nach Massgabe des
Fortschreitens der Specialkarte.
3. Die Bearbeitung monographischer geologischer Darstellungen einzelner
Landestheile oder Mineral-Vorkommnisse.
4. Die Herausgabe an die Kartenwerke sich anschließender Abhandlungen
geologischen, paläontologischen, montanistischen oder verwandten Inhaltes.
5. Die Sammlung und Aufbewahrung aller Belagstücke zu den Kartenwerken
und sonstigen Arbeiten. Dieselben werden mit den Karten, sowie mit
profilarischen und anderen bildlichen Darstellungen zu dem „Geologischen
Landesmuseum“ vereinigt, welchem sich die technologischen Sammlungen des
„Museums für Bergbau und Hüttenwesen“ anschliessen. Diese vereinigten
Sammlungen werden ein möglichst vollständiges Bild der geologischen
Zusammensetzung, der Bodenbeschaffenheit, des Mineral-Reichthums und des auf
diesem beruhenden Theiles der Gewerbethätigkeit des Landes gewähren.
6. Die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gegenstände von
geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten.
§3.
Der Vorstand der geologischen
Landesanstalt wird aus zwei vom Könige ernannten Directoren, deren
einer der Director der Königl. Bergakademie ist, gebildet. Unter deren Leitung
und Mitwirkung werden die Arbeiten der geologischen Landesanstalt durch mit
Staatsdiener-Eigenschaft angestellte Landesgeologen und eine Anzahl von
Mitarbeitern ausgeführt. Die Dienstobliegenheiten der Landesgeologen und
der Mitarbeiter werden durch besondere Geschäftsanweisung geregelt.
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