www.pgla.de

PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT

DOKUMENTE

Statut

der Königlich Preussischen Geologischen Landesanstalt

 
 
Geschichte und Dienstgebäude Direktoren und Geologen Literatur, Links, Kontakt
Statut 1875 Geschäfts-Anweisung 1873 Geologenlaufbahn 1912

     
 

 

Ministerial-Erlass

vom 6. März 1875, betr. Statut der Königl. geologischen Landesanstalt und
Bergakademie in Berlin.


Auf Grund Allerhöchster Ordre vom 6. März d. J. wird hierdurch unter Aufhebung der Vorschriften für die Königl. Bergakademie vom 28. September 1863 nachfolgendes Statut der Königl. geologischen Landesanstalt und Bergakademie von mir erlassen.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

(gez.) Achenbach.
 


Statut der Königl. geologischen Landesanstalt und Bergakademie.

D i e   g e o l o g i s c h e   L a n d e s a n s t a l t.

§1.

Die Königl. geologischen Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Untersuchung des Preussischen Staatsgebietes auszuführen und die Ergebnisse derselben in solcher Weise zu bearbeiten, dass sie für die Wissenschaft ebenso wie für die wirthschaftlichen Interessen des Landes allgemein zugänglich und nutzbringend werden.

§2.

Hiernach liegen der geologischen Landesanstalt folgende Aufgaben ob:

1. Die Ausführung und Veröffentlichung einer geologischen Spezialkarte des ganzen Staatsgebietes unter Zugrundelegung der Original-Aufnahmen des Generalstabes im Massstabe 1 : 25,000. Die Spezialkarte soll eine vollständige Darstellung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des Vorkommens nutzbarer Gesteine und Mineralien enthalten und von erläuternden Texten begleitet sein.

2. Die Ausführung einer geologischen Uebersichtskarte unter Zugrundelegung der Generalstabskarte in 1:100000, nach Massgabe des Fortschreitens der Specialkarte.

3. Die Bearbeitung monographischer geologischer Darstellungen einzelner Landestheile oder Mineral-Vorkommnisse.

4. Die Herausgabe an die Kartenwerke sich anschließender Abhandlungen geologischen, paläontologischen, montanistischen oder verwandten Inhaltes.

5. Die Sammlung und Aufbewahrung aller Belagstücke zu den Kartenwerken und sonstigen Arbeiten. Dieselben werden mit den Karten, sowie mit profilarischen und anderen bildlichen Darstellungen zu dem „Geologischen Landesmuseum“ vereinigt, welchem sich die technologischen Sammlungen des „Museums für Bergbau und Hüttenwesen“ anschliessen. Diese vereinigten Sammlungen werden ein möglichst vollständiges Bild der geologischen Zusammensetzung, der Bodenbeschaffenheit, des Mineral-Reichthums und des auf diesem beruhenden Theiles der Gewerbethätigkeit des Landes gewähren.

6. Die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gegenstände von geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten.


§3.

Der Vorstand der geologischen Landesanstalt wird aus zwei vom Könige ernannten Directoren, deren einer der Director der Königl. Bergakademie ist, gebildet. Unter deren Leitung und Mitwirkung werden die Arbeiten der geologischen Landesanstalt durch mit Staatsdiener-Eigenschaft angestellte Landesgeologen und eine Anzahl von Mitarbeitern ausgeführt. Die Dienstobliegenheiten der Landesgeologen und der Mitarbeiter werden durch besondere Geschäftsanweisung geregelt.
 

 

 


© K. Schuberth, www.pgla.de, 2003-2024, Stand: 01. Januar 2024.