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PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT

DOKUMENTE

Annahme, Ausbildung und Anstellung
der Geologen

Annahme,  an der Königlich Geologischen Landesanstalt zu Berlin

 
 
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Statut 1875 Geschäfts-Anweisung 1873 Geologenlaufbahn 1912

     
 

 


Annahme, Ausbildung und Anstellung der Geologen
an der Königlich Geologischen Landesanstalt zu Berlin.


Für den Eintritt als Geolog bei der Kgl. Geologischen Landesanstalt zu Berlin wird gefordert:

1. Das Zeugnis der Reife eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule;
2. ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium der Naturwissenschaften;
3. die erfolgte Promotion zum Dr. phil.;
4. die Vorlegung guter Zeugnisse über wissenschaftliche Betätigung und persönliche Eigenschaften;
5. die Erfüllung der Militärdienstpflicht durch Erledigung der aktiven Dienstzeit, oder, im Falle der Befreiung vom Militärdienste, der Nachweis auf Grund des Attestes eines Staatsmedizinalbeamten, daß der Kandidat für den Dienst eines Aufnahmegeologen tauglich ist;
6. die erfolgreiche Ablegung eines Staatsexamens (Bergreferendar- oder Oberlehrerprüfung);
7. die erfolgreiche Zurücklegung einer mehrjährigen Assistentenzeit in einem Universitätsinstitut;
8. der Nachweis wissenschaftlicher Betätigung durch Veröffentlichungen.



Demgemäß sind der Meldung beizufügen:

1. Die Darstellung des Lebenslaufes und Ausbildungsganges;
2. Das Schulabgangszeugnis;
3. Zeugnisse über gehörte Vorlesungen;
4. Das Doktordiplom;
5. die Militärpapiere oder das Gesundheitsattest eines Staatsmedizinalbeamten;
6. Zeugnisse über etwa bestandene Prüfungen;
7. Zeugnisse über etwaige Tätigkeit in Sammlungen oder bei geologischen Kartierungsarbeiten;
8. Abdrücke etwaiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen.



Die geeignet erscheinenden Kandidaten werden in die Bewerberliste eingetragen und bei Bedarf zunächst zur Ableistung einer Probezeit einberufen, während welcher sie ihre Befähigung für geologische Aufnahmearbeiten und ihre ausreichende körperliche Rüstigkeit darzutun haben.

Die Probezeit beträgt in der Regel zwei Jahre; davon muß mindestens ein Jahr in der Eigenschaft als Geolog bei der Geologischen Landesanstalt selbst abgeleitet sein, während das zweite Jahr der praktischen Berufstätigkeit vor diesem Probejahr bei anderen wissenschaftlichen Instituten (an Universitäten usw.) oder nachher bei der Geologischen Landesanstalt zurückgelegt werden kann.

Kandidaten, welche sich während der Probezeit als nicht geeignet erweisen, werden möglichst bald, längstens aber nach zweijähriger Probezeit, wieder entlassen.

Bei vorhandenen Mitteln können bereits während der Probezeit, wenn die Probedienstleistung im Gelände zur Zufriedenheit beendet ist, laufende Vergütungen bis zum Jahresbetrage von 1800 M gewährt werden.



Nach erfolgreicher Zurücklegung der Probezeit findet, falls Geologenstellen frei sind, die Einordnung und Vereidigung als
außeretatsmäßiger Geolog statt, gegen Zubilligung einer Jahresvergütung.

Die etatsmäßige Anstellung erfolgt gemäß dem Dienstalter, jedoch unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere der literarischen Betätigung, nach Maßgabe eintretender Vakanzen zunächst als
Bezirksgeolog
mit einem von 3000 bis 4800 M steigenden Gehalte, nebst dem gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß, und späterhin unter den gleichen Voraussetzungen aufrückend, als
Landesgeolog
mit einem von 4200 bis 7200 M steigenden Gehalte, nebst dem gesetzlichen Wohnungsgeldzuschusse von 1300 M.



Für die Dauer der örtlichen Aufnahmen werden neben den gesetzlichen Reisekosten und Tagegeldern für die Reisen nach und von dem Aufnahmebezirk an täglichen Bauschvergütungen gewährt:

dem Probegeologen ...10 M
dem Geologen ...12 -
dem Bezirks- und Landesgeologen ...15 -.
 

(Stand 1912)

 

 


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