PREUSSISCHE GEOLOGISCHE LANDESANSTALT DOKUMENTE Geschäfts-Anweisung der Königlich Preussischen Geologischen Landesanstalt |
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Statut 1875 | Geschäfts-Anweisung 1873 | Geologenlaufbahn 1912 |
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Geschäfts-Anweisung
für
die
Königlichen Landesgeologen.
§ 1.
Die Königlichen Landesgeologen haben ihre Dienstgeschäfte nach Anweisung und
Oberleitung des Vorstandes der geologischen Landesanstalt zu verrichten.
§ 2.
Geschäftskreis.
Die Dienstgeschäfte der Königlichen Landesgeologen bestehen
1) in den örtlichen Aufnahmen für die geologischen Kartenwerke, welche
von der geologischen Landesanstalt herausgegeben werden;
2) in der Bearbeitung der geologischen Karten über die untersuchten
Aufnahmegebiete;
3) in der Ausführung der erläuternden Texte zu diesen Karten;
4) in der wissenschaftliche Bearbeitung des bei den Aufnahmen gesammelten
petrographischen, paläontologischen und mineralogischen Materials.
Ausserdem haben die Landesgeologen etwaigen besonderen Aufträgen des
Königlichen Handels-Ministeriums oder des Vorstandes der geologischen
Landesanstalt in Betreff der Landesaufnahme und der auf dieselbe bezüglichen
Sammlungen sich zu unterziehen.
§ 3.
Die in Berlin ansässigen Landesgeologen haben als Docenten der
mineralogischen Wissenschaften bei der Berg-Akademie mitzuwirken und die
Bearbeitung der ihnen zu überweisenden Abtheilungen der Sammlungen der
geologischen Landesanstalt zu übernehmen.
Die näheren Bestimmungen über die Vorlesungen und die Arbeiten in den Sammlungen
werden ihnen von dem Vorstande ertheilt.
§ 4.
Aufnahmearbeiten.
Das von den Landesgeologen in jedem Jahre zu untersuchende Aufnahmegebiet
wird durch den Vorstand nach Maassgabe des Arbeitsplanes und des jeweiligen
Standes der Ausführung desselben bestimmt.
Auf die Aufnahmen ist in der Regel das ganze Sommerhalbjahr und
sind mindestens fünf Monate desselben zu verwenden.
Eine anderweitige Verwendung eines Theils dieser Zeit zu solchen
wissenschaftlichen Zwecken, welche nicht innerhalb des Bereichs der Arbeiten der
geologischen Landesanstalt liegen, kann nur auf Grund besonderer Genehmigung des
Vorstandes erfolgen.
§ 5.
Kartirung.
Die Resultat der Aufnahmen sind in den betreffenden Kartenblättern
zu verzeichnen und zu vollständig colorirten geologischen Darstellungen zu
redigiren, so dass, wenn der ganze Umfang einer Kartensection bearbeitet ist,
dieselbe in der für die Publication geeigneten Ausführung vorgelegt
werden kann.
Ist nicht der ganze Raum der Section untersucht, sondern nur ein Theil
desselben, so ist dennoch auch dieser Theil mit ausgeführten Formationsgrenzen
und geologischem Colorit zu redigiren.
Besondere Aufschlusspunkt-Karten sind nur über diejenigen Gebiete zu
zeichnen, für welche der Vorstand dies speziell angeordnet hat.
§ 6.
Erläuterungsberichte.
Zu den geologisch bearbeiteten Sectionen sind erläuternde Berichte
auszuführen. Dieselben sind für die vollendeten Blätter in solche Form zu
bringen, dass sie als Texte zu denselben publicirt werden können. Für die
nur theilweise bearbeiteten Blätter sind erläuternde Berichte in ähnlicher Weise
anzufertigen. Ausser dem Material für die Texte sind bei den Aufnahmen überhaupt
alle Notizen zu sammeln, welche für das geologische Archiv von Interesse
sind, wie z. B. Bohrtabellen, vorhandene geologische Vorarbeiten, Profile u. s.
w.
§ 7.
Einreichung der Arbeiten.
Die ausgeführten Karten und Erläuterungsberichte, sowie die sonstigen
vorerwähnten Notizen sind im Laufe des Monats Dezember des Arbeitsjahres
und jedenfalls vor dem 1. Januar des folgenden Jahres an den Vorstand
einzureichen und zwar in der nach den obigen Bestimmungen sub 4 und 5
vollendeten Gestalt nebst kurzem Einreichungsbericht und der
Reisekosten-Liquidation.
Die Karten, mögen sie ganz oder theilweise vollendet sein, sind in Reinzeichnung
auf nicht zerschnittenen Blättern, die Erläuterungen in Reinschrift vorzulegen.
Beide werden den Verfassern nicht mehr zurückgegeben, sondern für das Archiv
bestimmt.
§ 8.
Belagsammlungen.
Zu den bearbeiteten Gebieten sind bei den Aufnahmen Belagsammlungen
petrographischen, paläontologischen und mineralogischen Inhalts zu sammeln,
welche für das geologische Landesmuseum bestimmt sind. Dabei sind jedoch
nur solche Vorkommnisse zu berücksichtigen, welche ein specielles
wissenschaftliches oder Sammlungs-Interesse besitzen und für die betreffende
Localität ein characteristisches Beweis-Interesse haben.
Für die Gesteinsarten ist hierbei ein Format von etwa 7½ auf 10¼
Centimeter inne zu halten.
Finden sich innerhalb des Aufnahmegebietes auf dasselbe bezügliche
Localsammlungen, deren Erwerbung für das geologische Landesmuseum
wünschenswerth erscheint, so können solche von den Landesgeologen für dasselbe
angekauft werden, und zwar ohne Weiteres bis zu einer Höhe des Preises
von 25 Thalern. Ist der Preis höher, so bedarf es der Genehmigung des
Vorstandes.
Auch können für die Ausbeutung besonderer Vorkommnisse Ausschlägerlöhne
verausgabt werden, jedoch gleichfalls nur bis zur Höhe von 25 Thalern in einer
Aufnahmeperiode ohne besondere Genehmigung des Vorstandes.
Sowohl über die Ankäufe als über alle sonstigen Auslagen für Ausschlägerlöhne,
Verpackung, Transportkosten u. a. m. sind Originalquittungen zu
beschaffen und mit der Reisekostenliquidation zugleich zur Erstattung
vorzulegen.
§ 9.
Es ist als Grundsatz festzuhalten, dass alles wissenschaftliche Material,
welches bei den Aufnahmen gesammelt wird, Eigenthum der geologischen
Landesanstalt ist. Auf Grund besonderer Anordnung des Vorstandes können
indessen auch Doubletten für wissenschaftliche Privinzial-Anstalten,
Universitäten u. a. ausgesondert und durch den Vorstand überwiesen werden.
§ 10.
Bearbeitung und Ablieferung der Sammlungen.
Die bei den Aufnahmen gesammelten Gegenstände sind im Laufe des auf die
Aufnahmezeit folgenden Winters zu bearbeiten und mit einer den
Einrichtungen des Landesmuseums entsprechenden Etiquettirung versehen zur
Aufnahme in das letztere an den Vorstand abzuliefern.
§ 11.
Reisekosten-Liquidation.
Die mit dem Bericht über die ausgeführten Arbeiten im Laufe des Dezember
vorzulegende Liquidation hat die auf die Aufnahmen verwendete Anzahl von
Tagen und die Baarauslagen, letztere, wie erwähnt, unter Beibringung von
Originalbelegen, nachzuweisen.
Auf die Liquidation kann auf besonderen Antrag ein Vorschuss gezahlt
werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
Vorstehende Geschäftsanweisung wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 13. August 1873.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
gez. Dr. Achenbach.
zitiert nach: Jb. KPGLA für 1880, Aufsatz von Hauchecorne, Anl. 5. |
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